Leonberg - Wenn ein Mieter bei Vereinbarung einer Miete unter dem Vergleichsmietenniveau einen Mietvertrag eingeht, rechnet er von vorn herein mit einer entsprechenden Mieterhöhung. Befürchtungen, wie es der Deutsche Mieterbund (DMB) hat, dass es durch das jüngste Vergleichsmieten-Urteil des BGH (VIII ZR 303/06) zu Missbrauch kommen kann, sieht die Vermieterschutzkartei Deutschland nicht. Der Vermieter selbst nimmt bei Abschluss eines Mietvertrages für 15 Monate unter einer ortsüblichen Miete einen wirtschaftlichen Nachteil in kauf. Würde der Vermieter, bei schwer vermittelbaren Wohnungen, solch eine Möglichkeit zur Miete unter Vergleichsmietenniveau immer besitzen, so würde eine erheblich stabilere wirtschaftliche Situation für den Vermieter zum Zwecke der Darlehensrückführung gegeben sein.
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