Deutscher Richterbund: Abgehoben von der Lebenswirklichkeit
12. Juli 2006 17:05 Uhr | Anwaltskanzlei Benkelberg & Kollegen
Forderungen des Richterbundes zur Reform der Prozesskostenhilfe
Emmerich am Rhein - Am 9. Mai 2006 hat der Deutscher Richterbund (DRB) eine Pressenotiz veröffentlich:
Der DRB begrüßt die heute im Bundesrat beschlossene Initiative, das Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe zu vereinfachen. Der Gesetzentwurf der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen geht jedoch nicht weit genug, wenn die Bedürftigkeitsprüfung lediglich auf den Rechtspfleger übertragen werden soll. Das wird die Gerichte nicht nennenswert entlasten. Der DRB schlägt vor, in Prozesskostenhilfeverfahren die Bedürftigkeit durch die Sozialbehörden prüfen zu lassen, von denen der Antragsteller bereits Leistungen erhält oder bei denen er solche beantragen kann. Mit der entsprechenden Bescheinigung kann der Antragsteller dann zum Gericht gehen, das nur noch über die Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens entscheidet.
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„Die Zahl der Prozesskostenhilfeanträge ist in den vergangenen Jahren ständig gestiegen. Dabei stellt sich insbesondere die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, also die Frage, ob er die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, als erhebliche Belastung für Antragsteller und Gerichte dar. Viele Kläger oder Beklagte, die in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen, erhalten bereits Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Die für die Prozesskostenhilfe zu prüfende Bedürftigkeit ist den zuständigen Sozialbehörden also in den meisten Fällen bereits bekannt. Sie sind auch besser und effektiver in der Lage, die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen. Doppelte Prüfungen könnten so vermieden, die Gerichte wirksam entlastet werden.“
Diese Veröffentlichung macht deutlich, dass die ganz überwiegende Zahl von Richtern sich nicht einmal rudimentär mit dem Prozesskostenhilfeproblem befasst hat.
Im obligatorischen Fragebogen mit den Namen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ist unterhalb des Feldes (D) wörtlich dies zu lesen:
"Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen und den letzten Bescheid des Sozialamtes beifegügen, sind Angaben zu (E) bis (J) entbehrlich, sofern das Gericht nichts anderes anordne".
Das heißt: Wer Sozialhilfebezug (heute Leistungen nach SGB II) mit dem letzten Bescheid nachweist, gilt a priori auch heute schon als bedürftig, und das Gericht musste auch bis heute schon nur noch die Erfolgsaussichten prüfen.
Da hat sich jemand an die Presse gewandt, der nichts von der Materie versteht. Peinlich.
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