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Eingetragene Marke patmondia® gegen Internetdomain patmondial.de
18. Februar 2009 12:54 Uhr | Verlag Getränkeindustrie




München - Die jungen Richter des 15. Zivilsenates vom Landgericht Hamburg haben versucht, mit einem nobelpreisverdächtigen Urteil das Markenrecht neu zu gestalten (315 O 988-07, 18.09.2008 – nicht rechtskräftig): Benutzung einer Bezeichnung in einer cabel-Adresse und danach in dem vorderen Bestandteil der eMail-Adresse sei rechtsbegründend für eine besondere geschäftliche Bezeichnung nach MarkenG §5 Absatz 2 Satz 1, spätestens jedoch mit der Weiterleitung dieser Bezeichnung auf eine weitere Internet-Domain und danach auf die Webseite der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten.

Klägerin ist ein finnisches Unternehmen, das einen neuartigen Energy-Drink - mondicina®- auf den Markt gebracht hat, unter der DE-Marke patmondia® Dienstleitungen aus dem gewerblichen Rechtsschutz anbietet und durch einstweilige Verfügung erwirkt hat, dass der Beklagten, einer Münchner BGB-Patentanwaltsgesellschaft, verboten wird, die Bezeichnung patmondial auf ihre angeblich - eigene Webseite R-K-Partner weiterzuleiten. Gegen die Benutzung der streitigen Bezeichnung patmondial als Weiterleitung auf die eigene Webseite wendete sich die Klage der finnischen Gesellschaft.

Die beklagten Markenanwälte begründen ihre angeblich älteren Rechte aus der Benutzung von patmondial als cabel-Adresse und dann später als vorderer Teil einer eMail-Adresse, die sie aber Jahre vor Anmeldung des Klägerzeichens beendet hatten. Auch sei das finnische Unternehmen nicht der wahre Kläger, sondern angeblich ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten, der sich rächen wolle. Während des Verfahrens spionierte die Beklagte den Geschäftsbetrieb der Kläger aus und legte Fotos der Entwicklungslabors von patmondia® vor, ohne dass jedoch die Anmelderschaft der Kläger vom Gericht in Frage gestellt wurde.

Die beendete Benutzung als Vorsilbe der eMail-Adresse und dann die Weiterleitung von www.patmondial.de auf die geschäftliche Bezeichnung ihrer Patentanwaltsgesellschaft sei trotz schriftlichen Bestreiten des Klägers in der einstweiligen Verfügung die nachgewiesene, ununterbrochene, und prioritätsbegründende Benutzung von patmondial, die damit das Recht einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung nach MarkenG § 5 Abs 2 S 1 aufweise. Sollte diese bahnbrechende Rechtsauffassung auch von den Berufungsrichtern bestätigt werden, wird das (kostenintensive) Markenrecht überflüssig mit der Anmeldung- nicht etwa Benutzung - von eMail-Adressen.

In diesem besonders wirren Rechtsstreit haben die jungen Richter aus Hamburg offensichtlich zeitweise den Überblick verloren. Die Beklagte wurde im Urteil mal als Kläger bezeichnet, die Internet-Präsenz der Beklagten mal als www....bach.de, dann mal wieder als www....berg.de, um schliesslich ganz dynamisch die Registrierung der Internet-Präsenz der Beklagten www.patmondial.de mit deren Benutzung gleichzusetzen, ohne, dass hierfür irgendwelche Benutzungsnachweise von der Beklagten benannt wurden. Ganz fortschrittlich war dann die Gleichsetzung der beklagten BGB-Gesellschaft mit der nicht registrierten Partnerschaft der Beklagten, auf die letztendlich die Weiterleitung der streitgegenständlichen Internet-Domain erfolgte. Bei der gesamten richterlichen Dynamik wurden kurzerhand im vorliegenden Urteil die bestrittenen Rechtsübergänge der Internetdomain von einer Rechtsform auf die folgende als gegeben angesehen, so dass sich der aufmerksame Leser fragt, ob die jungen Richter jemals etwas vom Prioritätsrecht gehört haben. Die Beklagte hatte innerhalb von 22 Jahren mehr als 46 mal die beim Patentamt registrierte Rechtsform verändert, und trat zeitgleich als Einzelanwalt, BGB-Gesellschaft und Partnerschaft an verschiedenen Standorten in der BRD auf.


Presse-Kontakt:

Verlag Getränkeindustrie
Herr Jens Techniker
Unterhaching
Hauptstrasse 33a
Tel: 089 610991-0
eMail: jens.techniker@gmx.de




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