RELEASE-NET.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain

RELEASE-NET.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain



Bundesverfassungsgericht entscheidet über den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mütter
21. Mai 2007 14:29 Uhr | Anwaltskanzlei Benkelberg


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Im Normenkontrollverfahren (Vorlage des OLG Hamm vom 16.8.2004) Aktenzeichen 1 BvL 9/04

Emmerich am Rhein - Im April 2002 hat meine Mandantin Heike P. mit meiner Hilfe einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Unterhaltsklage zum Amtsgericht (AG) Bocholt eingereicht (15 F 172/02), mit der sie Unterhaltsansprüche für sich selbst auch über den Zeitpunkt des dritten Geburtstages der gemeinsamen Tochter gegen den Kindesvater geltend gemacht hat.

Der Prozesskostenhilfe-Antrag wurde durch einen Beschluss ohne Datum, bei uns eingehend am 19.7.2002, zurückgewiesen. (Begründung: Eine Seite: Wesentlicher Inhalt: Der Anspruch ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.)

Dagegen haben wir am 19.7.2002 Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm eingelegt.

Das OLG Hamm hat unter 5 WF 299/02 am 28.8.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. (Begründung: Eine Seite: Wesentlicher Inhalt: Der Anspruch ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.)

Hiergegen haben wir am 12.9.2002 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die wurde bei der dritten Kammer des ersten Senats des BVerfG unter 1 BvR 1715/02 anhängig.

Am 4.Februar 2004 hat die dritte Kammer des ersten Senats des BVerfG einstimmig beschlossen, dass die beiden Prozesskostenhilfe-Beschlüsse des Amtsgerichts Bocholt und des OLG Hamm meine Mandantin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Beide Beschlüsse wurden aufgehoben, die Sache wurde zur Neuentscheidung an das AG Bocholt zurückverwiesen.

Am 26.2.2004 gewährte das AG Bocholt Prozesskostenhilfe, aber mit der Einschränkung, dass ich mit Sitz im Emmerich am Rhein nur zu den Bedingungen eines in Bocholt ansässigen Anwalts beigeordnet wurde; man wollte also noch rund € 40,00 Reisekosten sparen und meinte, das Thema könne jeder x-beliebige Anwalt bearbeiten. Erst unter Androhung einer weiteren Verfassungsbeschwerde wurde diese Einschränkung fallengelassen.

Am 28.4.2004 hat das AG Bocholt die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben wir am 10.5.2004 Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt, wo das Verfahren unter 5 UF 262/04 anhängig wurde, also bei dem selben Senat, der zuvor schon die Prozesskostenhilfe-Beschwerde zurückgewiesen hatte.

Unserer Mandantin wurde dort anstandslos Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung bewilligt.
(5.7.2004)

Wie von uns angeregt, hat der 5. Senat des OLG Hamm am 16.8.2004 das Verfahren ausgesetzt, und gem. Art. 100 GG die Sache dem BVerfG vorgelegt, weil es die zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs in § 1615 l Abs. 2 BGB für eine verfassungswidrige Diskriminierung des nichtehelichen Kindes halte und sowohl den Art. 6 II als auch den Art. 6 V GG jeweils in Verbindung mit Art. 3 GG als verletzt ansehe.

Dieses so genannte Normenkontrollverfahren wurde unter 1 BvL 9/04 beim BVerfG anhängig. Der erste Senat hat seine Entscheidung getroffen. Sie wird uns am Dienstag, dem 22.5.2007 und der Presse am Mittwoch, dem 23.5.2007, bekannt gegeben.

Ich halte die Ungleichbehandlung als solche für verfassungswidrig (Art. 6 V GG), und daneben auch und vor allem die zeitliche Beschränkung, selbst wenn die auf alle Mütter, auch die geschiedenen, ausgedehnt würde, weil durch einfaches Recht das zeitlich unbegrenzte Grundrecht des Art. 6 II GG nicht eingeschränkt werden darf.

Hier die einschlägigen Normen, um die sich die Entscheidung ranken wird.

Art. 6 GG
Ehe; Familie; Elternrecht
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Unterhalt der geschiedenen Mutter: § 1570 BGB
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Unterhalt der nichtehelichen Mutter: § 1615l BGB
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.


Artikel 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Nachdem auf Druck konservativer Kreise aus der CSU der Entwurf der Bundesregierung für ein neues Unterhaltsrecht, der die unterhaltsrechtliche gleiche Rangstellung der nichtehelichen Mütter mit den geschiedenen Müttern vorsah, wieder zurück gedreht wurde so, dass geschiedene Mütter Vorrang vor der nichtehelichen Mutter haben,

und nachdem der Entwurf weiter vorsieht, dass in aller Regel der Unterhalt der geschiedenen Mutter wie der der nichtehelichen Mutter drei Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes endet, (so kann man allemal auch mit Rücksicht auf die deutsche Wirtschaft, die ebenso billige wie willige Arbeitskräfte braucht, Gleichstellung herbeiführen)

kann die Entscheidung des BVerfG die gesamte geplante Unterhaltsreform torpedieren, wenn

a) die Ungleichbehandlung als solche als verfassungswidrig bezeichnet wird, und wenn
b) vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. II GG die zeitliche Beschränkung des verfassungsrechtlich eingeräumten Rechts der Mütter, sich um Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern, ebenfalls als verfassungswidrig bezeichnet wird.

Dann brechen gleich zwei Kernpunkte der Reform zusammen, und die Arbeit kann von vorne beginnen, es sei denn, der Bundestag störte sich nicht an der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Dann dürfte vermutlich der Herr Bundespräsident, den ich dann selbstverständlich informieren würde, das Gesetz nicht unterschreiben.

Verfassungswidrig dürfte in der Folge der Entscheidung des BVerfG dann auch das Steuerrecht sein.

§ 10 EStG: geltende Fassung
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:

1.Unterhaltsleistungen

an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;

§ 10 EStG: Verfassungskonforme Fassung:

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:

1.Unterhaltsleistungen
a)
an und für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder die nichteheliche Mutter resp. den Vater im Fall des § 1615 l IV BGB,
b)
an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder die nichteheliche Mutter resp. den Vater im Fall des § 1615 l IV BGB für die im Haushalt dieses Elternteils lebenden gemeinsamen minderjährigen oder nach § 1603 II Satz 2 BGB diesen gleichgestellten Kinder,

wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers oder empfangenden Elternteils beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;


Es wäre mehr als ein Skandal, wenn am Donnerstag auf den Titelseite der Zeitungen einerseits zu lesen wäre, dass nichteheliche Mütter den selben, zeitlich unbeschränkten und auch nicht beschränkbaren Unterhaltsanspruch wie geschiedene Mütter haben, und gleichzeitig berichtet würde, dass der Deutsche Bundestag diese Verfassungswidrigkeit am selben Tag mit einem neuen Gesetz ignoriert habe.

Eigentlich müßte dann die Frau Bundesjustizministerin zurücktreten.


Presse-Kontakt:

Benkelberg & Kollegen
Rechtsanwälte
Steinstraße 10
46446 Emmerich am Rhein
Tel. 02822 92340
Fax: 02822 923430




Hinweis: Für den Inhalt dieser Presse-Information ist ausschließlich deren Emittent verantwortlich. Bei Fragen zum Release-Net wenden Sie sich bitte an buero@release-net.de.



NET-TRIBUNE.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain


Das Release Network powered by net-tribune | Bitte beachten Sie unsere Geschäftszeiten

EN FR

NET-TRIBUNE.DE

This domain name is not available for registration

Contact the current owner of this domain