Landesarbeitsgericht Mainz - gravierende Fehler in der Urteilsbegründung
Recklinghausen - Das Landesarbeitsgericht Mainz hat am 2.7.2008 folgendes für Rechtens erklärt (AZ 7 Sa 250/08): (
www.lagrp.justiz.rlp.de, unter dem Link *Rechtsprechung* das Aktenzeichen, siehe oben, eingeben) Ein Caritasverband, Träger einer katholischen Altenpflegeeinrichtung, darf zu Recht eine 45-jährige Altenpflegerin, Mutter von 3 Kindern, nach 7jähriger Tätigkeit kündigen, wenn diese den staatlichen Kirchaustritt vollzieht.
Alle Argumente der Frau vor Gericht gegen die Kündigung, z.B. sie arbeite nicht in leitender Stellung, die Kündigung verletze ihr Grundrecht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU schütze sie, wurden abgewiesen. Zentrale Begründung des Gerichts: Das Beendigungsinteresse der katholischen Kirche sei höher zu bewerten als das Interesse der Arbeitnehmerin, weiter beschäftigt zu werden.
Hier soll nur auf jene Begründungen des Gerichts eingegangen werden, die sich auf das Kirchenrecht und das Staatskirchenrecht beziehen - und diese Begründungen sind gravierend fehlerhaft. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, AZ 2 BvR 1703, vom 4.6.1985, haben Arbeitsgerichte das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten. Der Grundsatz 3 dieses Urteils präzisiert dies so:
3. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist.
Das heißt: Gerichte müssen das respektieren, was ihnen die Kirchenleitungen als Richtschnur vorlegen, was z.B. als wesentliche Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre anzusehen sind und was sie als schweren Verstöße achten. Auf welche wesentlichen Grundsätze haben sich die Mainzer Arbeitsrichter konkret gestützt? - Ihre Fehlgriffe sind erschreckend!
1. Das Gericht bezieht sich auf kirchliche Rechtsquellen, die es gar nicht (mehr) gibt. Die zitierten canones CIC can. 2314, CIC can. 2314 § 1 n. 1 waren Bestandteil des CIC/1917. Dieser verlor durch den neuen CIC/1983 seine Rechtskraft. - Welch haarsträubenden Informationsrückstand offenbaren hier die Richter! Selbst der Name der kirchlichen Rechtsquelle ist ihnen nicht genau bekannt: Sie erläutern CIC als codex juris canonicus (!!) auf.
2. Das Gericht argumentiert mit falschen Behauptungen: "Der Kirchenaustritt gehört nach Kirchenrecht ... ". Das Kirchenrecht, der CIC/1983, kennt nicht einmal den Begriff Kirchenaustritt und dementsprechend auch keinen Straftatbestand gleicher Bezeichnung!
3. Das Gericht übernimmt ungeprüft die fehlerhafte Argumentation der Vorinstanz, des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern / Pirmasens: "Ein Austritt aus der Kirche sei grundsätzlich als Trennung von der Kirche als Glaubensgemeinschaft zu werten".
Selbst die für den staatlichen Kirchenaustritt angedrohte kirchliche Höchststrafe, die je nach (Erz-) Bistum direkt (ipso facto oder eo ipso) oder auf Grund eines ordentlichen kirchlichen Gerichtsverfahrens (latae sentiae) verhängt wird, ist "nur" eine sog. Beugestrafe, die dem Kirchenmitglied bestimmte innerkirchliche Rechte nimmt. Es handelt sich gerade nicht um einen (totalen) Ausschluss aus der Kirche, sondern nur um den Ausschluss von der Teilnahme an bestimmten Sakramenten z.B. der kirchlichen Eheschließung und des Verbots, kirchliche Ämter zu bekleiden. Die Inanspruchnahme des Bußsakramentes z.B. als Ausdruck der Reue über den Schritt, wird sogar ausdrücklich erwartet.
4. Das Gericht bezeichnet fälschlicher katholische Christen, die den staatlichen Kirchenaustritt vollzogen haben, als abtrünnig und als mit dem Kirchenbann belegt. Den Ausdruck Kirchenbann kennt der CIC/1983 in diesem Zusammenhang überhaupt nicht.
Die Unkenntnis des Arbeitsgerichtes bezüglich der wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre und dessen, was im Kontext des staatlichen Kirchenaustritt ein schweres Vergehen in kirchlicher Sicht anzusehen ist, erweist sich als noch größer.
5. Am 13. März 2006 hat der Päpstliche Rat für Gesetzestexte (Prot. Nr. 10279/ 2006) nach einer Intervention der Deutschen Bischofskonferenz in Rom (erneut) die Interpretation der sog. Defektionsklausel (die ein Problem des kirchlichen Eherechtes betrifft) wiederholt: Der staatliche Kirchenaustritt darf erst dann innerkirchlich als schweres Delikt im Sinne von Apostasie/Häresie oder Schisma, also im kirchlichen Verständnis als schwere strafwürdige Handlung, gewertet werden, wenn neben der inneren Entscheidung, die Kirche zu verlassen, eine äußere Kundgebung dieses Willens vorliegt und die Kundgabe direkt von einer zuständigen kirchlichen Autorität angenommen wurde, z.B. durch den Ortsordinarius, den Pfarrer.
Diese Klarstellung ist eine authentische, mit päpstlicher Autorität versehene Interpretation des CIC/1983. Sie wird zwar nach wie vor von der Deutschen Bischofskonferenz nicht akzeptiert. Diese hält an ihrer alten Rechtsauffassung fest. Namhafte Kirchenrechtler bezeichnen inzwischen dieses Verhalten ganz eindeutig als rechtswidrig, siehe auf der Webseite des Vereins
www.kirchensteuern.de zum Link Kirchenaustritt.
Wenn die Gerichte aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Verfahren verpflichtet sind, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, hier konkret: die wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre und das Vorliegen schwerer Verstöße, zu respektieren, dann sind sie umgekehrt aufgrund eben derselben Rechtsprechung verpflichtet, sicher zu stellen. dass sie ihrem Urteil auch wirklich die geltenden Bestimmungen zugrunde legen und sich nicht einerseits auf kirchliche Rechtsquellen berufen, die seit 25 Jahren obsolet sind und andererseits aktuelle Rechtsetzungen übergehen.
Der staatliche Kirchenaustritt kann aufgrund der höchst-richerlichen kirchlichen Rechtsetzung (Jurisdiktionsprimat des Papstes) innerkirchlich n i c h t als Austritt aus der Kirche verstanden werden: Das LAG Mainz hätte sich dementsprechend auch nicht (mehr) der überholten Rechtsauffassung der Deutschen Bischofskonferenz anschließen dürfen und der Kündigung durch den kirchlichen Arbeitgeber wegen Kirchenaustritts nicht stattgeben dürfen.
Die Richter des LAG Mainz sind in ihrem Urteil bezüglich der wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre und dessen, was kirchlicherseits schwere Verstöße sind, von nicht existierenden, falschen und falsch verstandenen Grundsätzen ausgegangen. Sie, die die Verpflichtung hätten, sich bezüglich des kirchlichen Verständnisses vom staatlichen Kirchenaustritt auf dem Laufenden zu halten, haben von den gegenwärtigen Entwicklungen in der katholischen Kirche offensichtlich keine zutreffende Kenntnis.
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